Gesellschafter können unter bestimmten Umständen persönlich für Schäden haften, die der Gesellschaft oder Mitgesellschaftern entstehen. Besonders relevant ist die Haftung wegen Treuepflichtverletzung, wegen eines existenzvernichtenden Eingriffs oder wegen Verletzung der Kapitalerhaltungsvorschriften. Die Haftungsrisiken unterscheiden sich erheblich je nach Gesellschaftsform.
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Die persönliche Haftung der GmbH-Gesellschafter ist grundsätzlich auf die Einlage des Gesellschafters beschränkt (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Eine Durchgriffshaftung auf einen Gesellschafter kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Zu erwähnen sind insbesondere die Haftung wegen der Rückgewähr von Einlagen (§§ 30, 31 GmbHG), bei existenzvernichtendem Eingriff oder bei einer Verletzung von Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft. Eine Haftung wegen Treuepflichtverletzung kann sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber Mitgesellschaftern bestehen, die Ansprüche ggf. direkt gegen ihre Mitgesellschafter geltend machen können.