Die Kündigung der Mitgliedschaft ist bei Personengesellschaften regelmäßig möglich; es handelt sich um ein einseitiges Recht jedes Gesellschafters, die Gesellschaft zu verlassen. Bei der GmbH gibt es kein ordentliches Kündigungsrecht; hier muss der Gesellschafter grundsätzlich nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags ausscheiden. Die Kündigung ist ein wichtiges Instrument, um sich aus einer zerrütteten Gesellschafterbeziehung zu lösen, kann aber erhebliche Abfindungsansprüche auslösen und damit ggf. sogar die Existenz der Gesellschaft gefährden.
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Bei Personengesellschaften ergibt sich das ordentliche Kündigungsrecht in der Regel aus dem Gesellschaftsvertrag; ohne eine vertragliche Regelung ergibt sich aus § 725 BGB eine gesetzliche Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres. Die Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich (§ 725 Abs. 2 BGB) und kann nicht ausgeschlossen werden. Das MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, in Kraft seit 01.01.2024) hat das Recht der Personengesellschaften grundlegend reformiert: Das Ausscheiden eines Gesellschafters insbesondere durch Kündigung führt nun nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, sondern - wie dies in den meisten Gesellschaftsverträgen bereits geregelt ist - zum Ausscheiden des Gesellschafters unter Fortführung der Gesellschafter (§ 723 BGB). Bei der GmbH gibt es kein gesetzliches Kündigungsrecht; ein Kündigungsrecht kann aber im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Fehlt eine solche Regelung, kann unter sehr engen Voraussetzungen ein Austritt aus wichtigem Grund erklärt werden. Eine Kündigung kann erhebliche Abfindungsansprüche auslösen und damit ggf. sogar die Existenz der Gesellschaft gefährden.