Gesellschafterstreitigkeiten haben ihren Ursprung nicht selten in Compliance-Verstößen der Geschäftsführung oder einzelner Gesellschafter. Compliance-Verstoße werden im Gesellschafterstreit häufig von der gegnerischen Seite genutzt. Wer gegen gesetzliche Pflichten oder interne Regeln verstößt, setzt sich Schadensersatzansprüchen aus und riskiert seine Abberufung.
Die Anwaltskanzlei LENESIS in Stuttgart berät und vertritt seit über 40 Jahren unternehmerisch denkende Mandanten im Gesellschaftsrecht, in M&A-Transaktionen und zur Unternehmensnachfolge.
Geschäftsführer einer GmbH bzw. Vorstände einer AG oder SE haften der Gesellschaft für schuldhafte Pflichtverletzungen (§ 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2 AktG). Die Business Judgment Rule (§ 93 Abs. 1 S. 2 AktG), die bei unternehmerischen Entscheidungen, die sich als wirtschaftlich nachteilig erweisen, eine Haftungsprivilegierung gewährt, wird von der Rechtsprechung auch auf GmbH-Geschäftsführer angewandt. In der Prozesspraxis ist es sehr anspruchsvoll, bei der Verteidigung eines Geschäftsführers erfolgreich die Voraussetzungen der Einhaltung der Business Judgment Rule darzulegen und zu beweisen. Compliance-Management-Systeme können die Organhaftung zwar nicht ausschließen, aber als Indiz für pflichtgemäßes Organisationshandeln dienen.