Ein sog. „Deadlock" (Patt) im Gesellschafterstreit entsteht, wenn Gesellschafter sich gegenseitig blockieren und keine Entscheidungen mehr getroffen werden können, meist aufgrund einer 50:50 Situation. Lösungsmechanismen für Pattsituationen sind die Einrichtung von neutralen Beiräten oder die Vereinbarung sonstiger Verfahren, die zu einer Lösung über einen Gesellschafterwechsel führen (z.B. interne Versteigerung, sog. Texas-Shoot-Out-Klauseln, Russian Roulette-Klauseln).
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In der Praxis des Gesellschafterstreits kann ein Deadlock betreffend einzelne Beschlüsse oftmals mit Rückgriff die gesellschafterliche Treuepflicht überwunden werden. In der 50/50-GmbH kann das Stimmrecht eines Gesellschafters aus der Treuepflicht beschränkt sein, etwa wenn die Blockade die Existenz der Gesellschaft gefährdet. Eine dauerhafte Beseitigung der Pattsituation erlaubt dies aber nicht. Wenn eine einseitig herbeigeführte Änderung der Gesellschafterverhältnisse über eine (Hinaus-)Kündigung, Ausschließung, Einziehung oder einen Austritt aus wichtigem Grund im Einzelfall nicht gangbar oder nicht gewünscht ist und wenn der Gesellschaftsvertrag auch keine spezifischen Regelungen für die Pattsituation enthält, können Lösungsmechanismen ad hoc vereinbart werden: In Betracht kommt die Einrichtung eines neutralen Beirats oder eine interne Versteigerung. Nicht selten werden auch Verfahren wie „Russian Roulette" oder „Texas Shootout" diskutiert. In einer Deadlock-Situation sind streitende Gesellschafter erfahrungsgemäß aber meist nicht bereit, sich im Hinblick auf die Frage, wer das gesamte Unternehmen erwirbt, auf ein erhebliches Überraschungsmoment einzulassen oder der anderen Seite ein Wahlrecht zu belassen weshalb diese Verfahren in der Praxis eher selten als Lösungsmechanismus vereinbart werden.