Ist ein Gesellschafterstreit nicht mehr lösbar, kann die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft der letzte Ausweg sein. Die Auflösung kann durch Gesellschafterbeschluss, durch gerichtliches Urteil oder kraft Gesetzes erfolgen. Die Liquidation dient der geordneten Abwicklung der Gesellschaft und der Verteilung des Restvermögens an die Gesellschafter.
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Die Auflösung der GmbH kann durch Beschluss der Gesellschafter mit Dreiviertel-Mehrheit (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) oder durch Auflösungsklage nach § 61 GmbHG erfolgen. Letztere setzt einen wichtigen Grund voraus, der die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich macht oder die Fortführung unzumutbar erscheinen lässt. Bei Personenhandelsgesellschaften kann jeder Gesellschafter die Auflösung aus wichtigem Grund verlangen und muss diese gerichtlich durchsetzen (§ 138 HGB n. F.). Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen (§§ 70--73 GmbHG). Ein Sperrjahr ist zu beachten (§ 73 Abs. 1 GmbHG).