Bevor ein Gesellschafterstreit, der vor allem auf persönlichen Unstimmigkeiten beruht, vor Gericht oder ein Schiedsgericht getragen wird, kann eine Mediation eine kostengünstige und beziehungserhaltende Alternative sein. Ein neutraler Mediator unterstützt die Gesellschafter dabei, eigenverantwortlich eine Lösung zu finden. Manche Gesellschaftsverträge enthalten inzwischen Mediationsklauseln als obligatorischen ersten Schritt; diese sind rechtlich nicht belanglos und können im Streitfall zu juristischen „Fallstricken" werden. In gerichtlichen Verfahren über Gesellschafterstreitigkeiten können Gerichte den Parteien eine freiwillige Mediation vorschlagen.
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Mediationsklauseln im Gesellschaftsvertrag können als Prozessvoraussetzung ausgestaltet sein; eine Klage ohne vorherige Mediation kann im Einzelfall - je nach Formulierung der Klausel - ggf. sogar als derzeit unzulässig abzuweisen sein. Die Verjährung wird grundsätzlich durch die Aufnahme von Verhandlungen gehemmt (§ 203 BGB); ähnliche Grundsätze gelten für gesellschaftsrechtliche Anfechtungsfristen. Die Einleitung einer Mediation kann als Verhandlung in diesem Sinne gelten; bei laufenden Fristen sollte dies durch die beteiligten Anwälte ausdrücklich festgehalten werden. Neben der Mediation kommen als Verfahren der alternativen Streitbeilegung (ADR) auch Schiedsgutachten (§ 317 BGB) oder Schlichtungsverfahren in Betracht. Schiedsklauseln im Gesellschaftsvertrag müssen in Bezug auf Beschlussmängelstreitigkeiten den Anforderungen der Rechtsprechung (insbesondere aus den einschlägigen Leitentscheidungen des BGH - „Schiedsfähigkeit" I-IV) entsprechen, was in der Praxis bei den von der DIS empfohlenen Klauseln in der Regel zu bejahen und bei „Altklauseln" oft zu verneinen ist. Im Zweifelsfall kann es aus anwaltlicher Vorsicht sogar geboten sein, parallel beim staatlichen Gericht und beim Schiedsgericht Verfahren einzuleiten.