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Pflichtverletzung und Schadensersatz

Gesellschafter und Geschäftsführer treffen vielfältige Pflichten gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern. Verstöße gegen diese Pflichten -- insbesondere gegen die Treuepflicht, ein Wettbewerbsverbot oder Sorgfaltspflichten -- begründen Schadensersatzansprüche. Die Durchsetzung solcher Ansprüche ist ein Kernelement vieler Gesellschafterstreitigkeiten.

LENESIS

Die Anwaltskanzlei LENESIS in Stuttgart berät und vertritt seit über 40 Jahren unternehmerisch denkende Mandanten im Gesellschaftsrecht, in M&A-Transaktionen und zur Unternehmensnachfolge.

Die Partner:
  • Rechtsanwalt Dr. Achim Schäfer, M.A.
  • Rechtsanwalt Dr. Björn Melzer, LL.M.
  • Rechtsanwalt Dr. Daniel Rucireto, LL.M. (Eur.)
  • Rechtsanwalt Martin Wernicke
Für Experten

Die Geschäftsführerhaftung richtet sich bei der GmbH nach § 43 Abs. 2 GmbHG, bei der Aktiengesellschaft die Haftung des Vorstands nach § 93 Abs. 2 AktG. Der Anspruch verjährt in fünf Jahren (§ 43 Abs. 4 GmbHG). Die Gesellschafterversammlung kann auf Ansprüche gegen Geschäftsführer nicht vor Ablauf von drei Jahren verzichten (§ 43 Abs. 3 S. 2 GmbHG analog). Mit der sog. der actio pro socio kann ein einzelner Gesellschafter Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Mitgesellschafter im eigenen Namen geltend machen, wenn die Gesellschaft untätig bleibt. In streitigen Gesellschaftersituationen kommt der Dokumentation von Entscheidungen besonders große Bedeutung zu. Besonders kritisch sind Geschäfte mit nahestehenden Personen oder Gesellschaften wie der Erwerb oder Veräußerung von Anlagevermögen, die vor allem in Konfliktsituation niemals ohne ein belastbares Wertgutachten erfolgen sollten.