Das Quorum (Mindestanwesenheit) und die für Gesellschafterbeschlüsse erforderlichen Mehrheiten sind entscheidend dafür, ob ein Beschluss wirksam gefasst werden kann. Der Gesellschaftsvertrag und das Gesetz können gegenüber der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhöhte Mehrheitserfordernisse oder sogar Einstimmigkeit für bestimmte Beschlüsse vorsehen. Diese Regelungen schützen die Minderheit, können aber auch Blockaden ermöglichen.
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Bei der GmbH werden Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (§ 47 Abs. 1 GmbHG). Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich (§ 53 Abs. 2 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann qualifizierte Mehrheiten oder Einstimmigkeit für bestimmte Katalogbeschlüsse vorsehen. Ein gesetzliches Beschlussfähigkeitsquorum sieht das GmbHG nicht vor; es kann aber im Gesellschaftsvertrag geregelt werden und wird häufig gestuft (d.h. differenziert nach erster und zweiter Versammlung, wobei letztere, meist ohne Rücksicht auf die Anwesenheit beschlussfähig ist) festgelegt.