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Registerverfahren und Handelsregister

Das Handelsregister spielt in Gesellschafterstreitigkeiten eine große Rolle: Die Eintragung von Geschäftsführeränderungen, Gesellschafterwechseln und Satzungsänderungen kann zentraler Gegenstand von Konflikten sein. Wird eine Eintragung zu Unrecht vorgenommen oder verweigert, können die Betroffenen im Registerverfahren dagegen vorgehen.

LENESIS

Die Anwaltskanzlei LENESIS in Stuttgart berät und vertritt seit über 40 Jahren unternehmerisch denkende Mandanten im Gesellschaftsrecht, in M&A-Transaktionen und zur Unternehmensnachfolge.

Die Partner:
  • Rechtsanwalt Dr. Achim Schäfer, M.A.
  • Rechtsanwalt Dr. Björn Melzer, LL.M.
  • Rechtsanwalt Dr. Daniel Rucireto, LL.M. (Eur.)
  • Rechtsanwalt Martin Wernicke
Für Experten

Die Anmeldung zum Handelsregister ist eine Pflicht der Geschäftsführer (§ 78 GmbHG). In Streitfällen kann das Registergericht die Eintragung nach § 382 Abs. 4 FamFG aussetzen. Die Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) kann auch in Gesellschafterstreitigkeiten von zentraler Bedeutung sein: Nach § 16 Abs. 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Gesellschafter nur, wer in der Liste eingetragen ist. Es ist daher vor streitigen Gesellschafterversammlungen bei der GmbH stets zu prüfen, welche Gesellschafterlisten hinterlegt sind. Ggf. sind auch Eilmaßnahmen in Bezug auf streitige Gesellschafterlisten veranlasst. In aktienrechtlichen Gesellschafterstreitigkeiten kommt der ordnungsgemäßen Meldung von Aktienpaketen bei der Gesellschaft eine ähnlich große Bedeutung zu. Unterlassene Meldungen können sowohl bei nicht börsennotierten als auch bei börsennotierten Aktiengesellschaften im Hinblick auf anstehende Hauptversammlungen zum Verlust des Stimmrechts führen und -- ähnlich wie Defizite bei der Hinterlegung von Gesellschafterlisten beim Handelsregister -- zur Folge haben, dass Stimmen nicht gezählt werden oder sich im Extremfall die Mehrheitsverhältnisse in der Gesellschafterversammlung sogar umkehren können.