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Wettbewerbsverbot

Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer unterliegen grundsätzlich einem Wettbewerbsverbot: Sie dürfen keine Geschäfte tätigen, die mit den Interessen der Gesellschaft in Widerspruch stehen. Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot sind ein häufiger Streitpunkt und können zu Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen führen.

LENESIS

Die Anwaltskanzlei LENESIS in Stuttgart berät und vertritt seit über 40 Jahren unternehmerisch denkende Mandanten im Gesellschaftsrecht, in M&A-Transaktionen und zur Unternehmensnachfolge.

Die Partner:
  • Rechtsanwalt Dr. Achim Schäfer, M.A.
  • Rechtsanwalt Dr. Björn Melzer, LL.M.
  • Rechtsanwalt Dr. Daniel Rucireto, LL.M. (Eur.)
  • Rechtsanwalt Martin Wernicke
Für Experten

Bei der GmbH ergibt sich ein Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer aus der Treuepflicht (§ 43 GmbHG); für GmbH-Gesellschafter, die der Geschäftsführung nicht angehören, besteht nicht ohne Weiteres ein Wettbewerbsverbot; es folgt auch nicht automatisch aus der gesellschafterlichen Treuepflicht. Vertragliche Wettbewerbsverbote in GmbH-Gesellschaftsverträgen sind zwar möglich und werden häufig vereinbart; sie dürfen aber nicht gegen Kartellrecht verstoßen. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote unterliegen der Inhaltskontrolle und müssen zeitlich, gegenständlich und räumlich angemessen beschränkt sein. Bei einem Verstoß eines Gesellschafter-Geschäftsführers gegen das Wettbewerbsverbot hat die Gesellschaft die Wahl zwischen Schadensersatz und dem sog. Eintrittsrecht (Abschöpfung des erzielten Gewinns).