In Gesellschafterstreitigkeiten stellt sich regelmäßig die Frage, welches Gericht zuständig ist. Anfechtungsklagen gegen eine Gesellschaft werden am Sitz der Gesellschaft erhoben, also am örtlichen Landgericht. Allerdings können in Gesellschafterstreitigkeiten auch besondere Zuständigkeiten bestehen, etwa aufgrund spezieller örtlicher Zuständigkeiten bestimmter spezialisierter Gerichte, aufgrund von Gerichtsstandsvereinbarungen oder bei Schiedsklauseln.
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Für Klagen aus dem Gesellschaftsverhältnis ist das Gericht am Sitz der Gesellschaft zuständig (§ 22 ZPO, analog § 246 Abs. 3 S. 1 AktG für Beschlussmängelklagen). Schiedsklauseln verdrängen die staatliche Gerichtsbarkeit (§ 1032 ZPO), sofern sie in Beschlussmängelstreitigkeiten den Anforderungen der „Schiedsfähigkeits"-Rechtsprechung des BGH genügen. Für das Informationserzwingungsverfahren nach § 51b GmbHG gibt es Spezialzuständigkeiten aufgrund Landesrechts, in Baden-Württemberg etwa beim Landgericht Stuttgart für den OLG-Bezirk Stuttgart und beim Landgericht Mannheim für den OLG-Bezirk Karlsruhe (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung BW). Ähnliche Spezialzuständigkeiten können für diverse weitere Verfahren insbesondere im Aktienrecht, etwa für die Bestellung von Sonderprüfern, Auskunftserzwingung oder aktienrechtliche Anfechtungsklagen bestehen. > > Seit der Einrichtung der staatlichen Commercial Chambers und des Commercial Court gibt es in Baden-Württemberg weitere Spezialzuständigkeiten nach § 7 und 7a der Zuständigkeitsverordnung BW, die entweder von den Parteien vereinbart werden können (so kann der Commercial Court am OLG Stuttgart etwa bei Organstreitigkeiten kraft Vereinbarung als erste und einzige Tatsacheninstanz zuständig sein) oder die zwingend gelten. So werden in Baden-Württemberg den Commercial Chambers am Landgericht Stuttgart für den Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart im ersten Rechtszug bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts, M&A-Streitigkeiten und Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Mitgliedern des Leitungsorgans oder Aufsichtsrats zugewiesen, nicht jedoch Beschlussmängelstreitigkeiten. Angesichts der etwas verstreuten gerichtlichen Zuständigkeiten bedarf es vor der Einleitung von gerichtlichen Verfahren gerade in Gesellschafterstreitigkeiten einer besonders sorgfältigen Prüfung der gerichtlichen Zuständigkeit. Bei grenzüberschreitenden Gesellschafterstreitigkeiten stellen sich zudem Fragen des Internationalen Privatrechts und Internationalen Zivilprozessrechts.