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Abfindung

Scheidet ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft aus, steht ihm regelmäßig ein Abfindungsanspruch zu. Der ausscheidende Gesellschafter verlangt in der Regel eine Abfindung in Höhe des Verkehrswerts. Gesellschaftsverträge beschränken oft die Abfindungshöhe. Sehr deutliche Abfindungsbeschränkungen (z.B. Buchwertklauseln) können unwirksam sein oder zu einer Anpassung der Abfindung durch ein Gericht führen.

LENESIS

Die Anwaltskanzlei LENESIS in Stuttgart berät und vertritt seit über 40 Jahren unternehmerisch denkende Mandanten im Gesellschaftsrecht, in M&A-Transaktionen und zur Unternehmensnachfolge.

Die Partner:
  • Rechtsanwalt Dr. Achim Schäfer, M.A.
  • Rechtsanwalt Dr. Björn Melzer, LL.M.
  • Rechtsanwalt Dr. Daniel Rucireto, LL.M. (Eur.)
  • Rechtsanwalt Martin Wernicke
Für Experten

Für die Bewertung, die Grundlage der Abfindung für einen Gesellschaftsanteil ist, kommen verschiedene Methoden in Betracht: Der „Königsweg" ist nach wie vor eine Bewertung nach IDW S 1, die allerdings aufwändig ist. Zudem setzt das Verfahren IDW S 1 eine gerade in Gesellschafterkonflikten hoch streitanfällige Bewertung auf Basis von Planzahlen der Geschäftsführung und deren Plausibilisierung voraus. Deshalb finden sich in Gesellschaftsverträgen oft eigenständige gesellschaftsrechtliche Bewertungsformeln (z.B. Unternehmenswert als ein Produkt von Vergangenheitserträgen und einem Multiplikator oder reine Substanz- oder Buchwertklauseln). In älteren Gesellschaftsverträgen mittelständischer Familienunternehmen findet sich vielfach noch das sogenannte „Stuttgarter Verfahren", ein Mischverfahren aus Ertrags- und Substanzwert, das bis in die Nuller-Jahre von der Finanzverwaltung angewendet wurde. Das aktuell maßgebliche steuerliche Verfahren (sog. vereinfachtes Ertragswertverfahren nach §§ 199--203 BewG) wird dagegen in Gesellschaftsverträgen eher selten als Grundlage für Abfindungsklauseln verwendet. Die Rechtsprechung des BGH zu Abfindungsklauseln insbesondere im Personengesellschaftsrecht ist differenziert: Abfindungsbeschränkungen (sei es durch eine anfängliche oder sich erst im Laufe der Jahre ergebende deutliche Abweichung zwischen Abfindungsbetrag und Verkehrswert des Anteils) können zur Unwirksamkeit der Regelung oder zu einer gerichtlichen Anpassung der Abfindungshöhe führen. Dies ist aber keineswegs zwingend; gerade wenn die Beschränkung der Abfindung etwa in Familienunternehmen einem legitimen Zweck dient, können auch spürbare Abfindungsbeschränkungen gerichtlich Bestand haben.