Eine Altersgrenze im Gesellschaftsvertrag beendet die Geschäftsführerstellung (oder auch andere Organstellungen) mit Erreichen eines bestimmten Lebensalters. Das OLG Frankfurt hat bestätigt, dass eine Grenze von 70 Jahren für das Geschäftsführeramt eines Gesellschafters grundsätzlich zulässig ist, wenn die Regelung generell gilt und nicht gegen einzelne Gesellschafter gerichtet ist. (Urt. v. 25.7.2024 – 26 U 1/24, rechtskräftig).
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Es kommt in der Praxis immer wieder vor, dass Altersregelungen oder die „Gnade einer frühen oder späten Geburt“ der Ausgangspunkt für Gesellschafterkonflikte in Familienunternehmen sind. Typische Konstellationen sind der Streit um Satzungsregelungen für ein altersbedingtes Ausscheiden aus der Geschäftsführung oder aus Aufsichtsgremien, aber auch Konflikte um den erstmaligen Eintritt von Abkömmlingen von Gesellschaftern in die Geschäftsführung eines Familienunternehmens, deren Kopfzahl nicht beliebig erhöht werden kann. Das OLG Frankfurt hat bestätigt, dass eine Altersgrenze von 70 Jahren für Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich zulässig ist, wenn die Regelung generell gilt und nicht gegen einzelne Gesellschafter gerichtet ist (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 25.7.2024 – 26 U 1/24, zwischenzeitlich rechtskräftig; BGH, Beschl. v. 26.11.2025 – II ZR 98/24). Der 26. Zivilsenat des OLG Frankfurt stellte klar, dass der gesellschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz lediglich willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen verbiete. Eine Ausnahmeregelung für Gründungsgesellschafter sei zulässig, und eine Verletzung des AGG sei im konkreten Fall zu verneinen. Das OLG Frankfurt hielt die geltende Grenze von 70 Jahren insbesondere auch mit Blick auf § 10 S. 3 Nr. 5 AGG für „ohne Zweifel zulässig“. Dies ist auch deshalb bemerkenswert, weil in der Zeit zwischen dem Berufungsurteil des OLG Frankfurt und der Bestätigung durch den BGH die 70-jährige Altersgrenze für Notare vom Bundesverfassungsgericht in bestimmten Fällen als verfassungswidrig beanstandet wurde. Das OLG Frankfurt stellt dagegen auf die im Gesellschaftsrecht geltende Privatautonomie ab. Diese werde durch das AGG nur beschränkt, soweit eine unsachliche Diskriminierung vorliege. Die erstmalige Einführung einer Altersgrenze durch Gesellschafterbeschluss erfordert grundsätzlich eine satzungsändernde Mehrheit (i.d.R. Dreiviertelmehrheit, § 53 Abs. 2 GmbHG). Die dauerhafte Außerkraftsetzung einer bestehenden Altersgrenze erfordert einen satzungsändernden Beschluss; dagegen ist eine einmalige Abweichung möglich, erfordert aber zumindest einen zustimmenden Gesellschafterbeschluss, der die Satzungsdurchbrechung (ebenfalls mit satzungsändernder Mehrheit) billigt. Die konkrete Satzungsklausel muss im Streitfall sorgfältig geprüft und ggf. ausgelegt werden: Gerade bei befristeten Ämtern kann die Altersgrenze im Einzelfall auf den Zeitpunkt der Bestellung oder der Übernahme des befristeten Amts bezogen sein.