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ARAG / Garmenbeck

Historische BGH-Entscheidung betreffend den Rechtsschutzversicherer ARAG: Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, Schadensersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder zu verfolgen; seine Untätigkeit kann selbst eine Pflichtverletzung sein.

LENESIS

Die Anwaltskanzlei LENESIS in Stuttgart berät und vertritt seit über 40 Jahren unternehmerisch denkende Mandanten im Gesellschaftsrecht, in M&A-Transaktionen und zur Unternehmensnachfolge.

Die Partner:
  • Rechtsanwalt Dr. Achim Schäfer, M.A.
  • Rechtsanwalt Dr. Björn Melzer, LL.M.
  • Rechtsanwalt Dr. Daniel Rucireto, LL.M. (Eur.)
  • Rechtsanwalt Martin Wernicke
Für Experten

ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG -- Im Konzern der ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG hatte der Aufsichtsrat Schadensersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder, von denen er Kenntnis hatte, nicht geltend gemacht. Der BGH entschied, dass der Aufsichtsrat grundsätzlich verpflichtet ist, aussichtsreiche Ansprüche der Gesellschaft gegen den Vorstand zu verfolgen. Im Anschluss an diese Entscheidung werden die Voraussetzungen und Konsequenzen der Verfolgungspflicht des Aufsichtsrats bis heute in Rechtsprechung und Literatur diskutiert. BGH, Urt. v. 21.04.1997 -- II ZR 175/95 · BGHZ 135, 244